AGB
Auf dieser Seite erhalten sie Informationen zu den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der BM-Metallbau GmbH.
Eine Kopie der AGB können sie auch gerne für ihre Unterlagen im
PDF-Format hertunerladen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen der BM-Metallbau GmbH,
Danziger Straße 19, 35457 Lollar
1. Geltungsbereich
Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten die
nachstehenden Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei
Vertragsabschluss gültigen Fassung.
Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor
abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei
laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle
weiteren Geschäfte.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
Angebote des Auftragnehmers sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum
des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur maßgebend, soweit sie ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und vom
Auftraggeber nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das
branchenübliche Maß hinausgehen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und
anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und
Urheberrechte vor.
Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche
Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben,
veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den
vereinbarten Zweck benutzt werden.
Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene
Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen
dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
Vorbehaltlich anders lautender, individueller Vereinbarungen sind in dem
Angebot ausschließlich die in den einschlägigen Normen der VOB/B
genannten Nebenleistungen enthalten. Sonstige, darüber hinausgehende
Arbeiten sind gesondert zu vergüten.
3. Auftragserteilung
Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt
auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen
gelten als neue Angebote. Das Schriftformerfordernis entfällt bei
nachträglichen Nebenarbeiten, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.
4. Preise
Der Preis versteht sich inklusive der gesetzlichen festgelegten
Mehrwertsteuer, die gesondert auszuweisen ist.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei
Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten
nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung
zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren:
Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder
Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche
Veränderungen oder die Mehrwertsteuer.
Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden
sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten
Bedingungen werden einschlägige tarifvertragliche Zuschläge und Zulagen
berechnet.
5. Zahlung
Für alle Zahlung gilt § 16 VOB, Teil B., wenn nicht andres vereinbart.
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Akzepte
oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei
anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird ein Scheck
bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehende
Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer
gesetzten Nachfrist von 12 Werktagen, verbunden mit Kündigungsandrohung,
ist er sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die
Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach
Vertragspreisen abzurechnen und Ersatzsprüche zu stellen.
6. Lieferzeit und Montage
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so kann mit den Arbeiten
unverzüglich nach Auftragsbestätigung begonnen werden, spätestens jedoch
12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber. Für den Beginn des
Laufs der Ausführungsfrist ist erforderlich, dass der Auftraggeber die
nach Nummer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein
ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine
eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht
unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser
bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. & VOB,
Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach
fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.
Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis
dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen
zu, die er zum Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot sowie für die
Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
7. Abnahme und Gefahrübergang
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der
Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im
Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und
wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen
einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt
auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im Übrigen gelten die §§
7 und 12 der VOB, Teil B.
8. Mängelansprüche und Schadenersatz
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und
Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu
Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen
ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie
notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß
soweit sie zumutbar sind und keine Wertverschlechterung darstellen.
Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der
Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren
hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf
etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von
Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B.
Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.
Schadenersatzansprüche aus den Regelungen der §§ 280, 311 BGB, die nicht
gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen
Hauptleistungspflicht durch den Auftragnehmer beruhen, sind sowohl gegen
den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für
Schadenersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten
Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden
absichern sollen. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die
Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt wie eine
Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
8a. Aufrechnung
Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung
nicht statthaft.
9. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur
vollständigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche aus diesem Vertrag
Eigentum des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände
dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die
Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder
zur Sicherheit zu übereignen.
Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen
Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall
werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der
Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei
Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber
gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und
Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt
der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt
der Auftragnehmer bereits jetzt an.
Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des
Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines
Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den
Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf
Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer
Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der
Auftragnehmer bereits jetzt an.
Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das
Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon
jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an
den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits
jetzt an. Übersteigert der Wert für den Auftragnehmer bestehenden
Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr
als 10%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur
entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten
Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der
Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Auftraggeber den Vertrag
erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben.
10. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
11. Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise
nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag
im Übrigen wirksam.